Satzung

der

Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf

Präambel

Getragen von dem Gedanken einer geordneten und schnellen Hilfeleistung bei Feuersgefahr und bei sonstigen Unglücksfällen sowie bei öffentlichen, durch Naturereignisse verursachten Notständen, haben sich im Jahre 1889 Bürger der Ortschaft Deberndorf zur Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf zusammengeschlossen.

Gemäß Ihrem Wahlspruch
,,Gott zur Ehr, dem nächsten zur Wehr“

haben ihre Mitglieder seither in zahlreichen Einsätzen Leib und Leben, Hab und Gut ihres Nächsten vor Schaden bewahrt und gerettet.

Daneben haben sie sich aber auch dem kulturellen Leben ihrer Ortschaft verpflichtet gefühlt.

Im Zuge der Neufassung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes wurde auch die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf überarbeitet und von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung am 19.04.86 neu gefaßt.

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt. den Namen Freiwillige Feuerwehr Deberndorf Der Verein hat seinen Sitz in Cadolzburg, Ortsteil Deberndorf und ist ein Verein des bürgerlichen Rechts.

2. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Warum nicht? Dann könnte die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beauftragt werden, zur steuerlichen Befreiung von Beiträgen, Spenden und Zuwendungen, insbesondere für das Gründungsfest 1989.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist
a) die Gewährleistung des Feuerschutzes und die Sicherstellung der Hilfeleistung bei sonstigen Unglücksfällen in Deberndorf sowie der umliegenden Ortschaften, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften für die ,,Freiwillige Feuerwehr“.

b) die Erhaltung und Gestaltung des kulturellen Lebens in Deberndorf und den umliegenden Ortschaften.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke nach § 2 Abs. 1 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen finanziellen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3

Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
a) Feuerwehrdienstleistenden (aktive Mitglieder),
b) ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder>,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.

2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, das ist in der Regel nach Vollendung des 60. Lebensjahres, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein vor allem durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Ehrenmitglieder sind Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen wurde.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz im Markt Cadolzburg haben.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Die neu aufgenommenen Mitglieder werden in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern vorgestellt. Sie sind auf ihre Rechte und Pflichten sowie der Zielsetzung des Vereins durch Überreichen der Vereinssatzung hinzuweisen.

3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß.

2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt bei aktiven Mitgliedern auf jeden Fall dann vor, wenn sie vom Kommandanten vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen wurden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.

§6

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags-pflicht befreit. Passive Mitglieder werden ab Vollendung des 60. Lebens-jahres von der Beitragspflicht befreit. Fördernde Mitglieder haben einen freiwilligen Beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag sollte mindestens 50 % der jeweiligen Feuerschutzabgabe der Marktgemeinde Cadolzburg betragen.

§7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, der Vereinsausschuß und die Mitgliederversammlung.

§8

Die Vorstandschaft

1. 1.Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf1
d) dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf,
e) dem Schriftführer,
f) dem Kassenwart,
g) dem Vereinsdiener,
h) dem Gerätewart.

2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kommandant, der stellvertretende Kommandant, der Schriftführer, der Kassenwart und der Vereinsdiener werden von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Sie sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Der Gerätewart wird vom Kommandanten bestimmt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Amtsenthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung, die nur beschlußfähig ist, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind, mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§9

Zuständigkeit der Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.

2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10

Vereinsausschuß

1. Der Vereinsausschuß besteht aus
a) den Mitgliedern der Vorstandschaft,
b) den Führungsdienstgraden der Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf,
c) dem Zeugwart der Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf,
d) den Vertrauensleuten (zwei von den aktiven Mitgliedern – ausge-nommen die Führungsdienstgrade – gewählten Mitgliedern und einem von den fördernden und passiven Mitgliedern gewählten Mitglied).

2. Der Vereinsausschuß ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

§ 11

Sitzungen der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses

1. Für die Sitzung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses sind die Mitglieder vom Vorsitzenden oder durch ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied rechtzeitig, nach Möglichkeit mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Die Vorstandschaft bzw. der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuß entscheiden jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

2. Die Sitzungen der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende kann jedoch die Leitung der Sitzungen anderen Vorstandsmitgliedern übertragen.

3. Über die Sitzung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 12

Sportabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf

Hier soll der FFW Deberndorf die Möglichkeit gegeben werden, jederzeit eine eigene Sportabteilung im Rahmen der FFW zu gründen. Diese darf den aktiven Feuerwehrdienst nicht beeinträchtigen.

Sie kann bestehen aus:
– aktiven Feuerwehrkameraden
– passiven Feuerwehrkameraden
– fördernden Mitgliedern.

Nach erfolgter Gründung einer solchen Abteilung wird hierfür eine separate Satzung vorgelegt.

§ 13

Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbe-sondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Aus-zahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder eines Beschlusses der Vor-standschaft geleistet werden.

3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils von der Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahreshauptversammlung bestimmt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstands- und Ausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer,
d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß der Vorstandschaft,

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Bestellung von weiteren Ausschüssen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt und ist nicht öffentlich. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesor-dnung mitzuteilen.

4. Jedes Mitglied kann bis zu Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 15

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherge-henden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder – stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder und eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Ver-sammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durch-geführt werden, wenn dies beantragt wird.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschie-nenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 16

Ehrungen

Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben oder die sich in sonstiger Weise besonders um die Ortschaften der FFW Deberndorf, Rütteldorf, Ballersdorf verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 17

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlußfassung müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung selbst kann ihrerseits wiederum nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und. ausschließ-lich für das Feuerwehrwesen der Ortschaften Deberndorf, Rütteldorf, Ballersdorf zu verwenden hat.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung (d.h. am 19.04.86) aufgrund der Mitgliederversammlung in Kraft.

Deberndorf, im Februar 1989

Horst Waldenburger
1.Vorstand

» Gott zur Ehr, dem Nächsten zur Wehr«!