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Satzung |
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Freiwillige Feuerwehr Deberndorf
Getragen von dem Gedanken
einer geordneten und schnellen Hilfeleistung bei Feuersgefahr und bei sonstigen
Unglücksfällen sowie bei öffentlichen, durch Naturereignisse verursachten
Notständen, haben sich im Jahre 1889 Bürger der Ortschaft Deberndorf zur
Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf zusammengeschlossen.
Gemäß Ihrem Wahlspruch
,,Gott zur Ehr, dem nächsten zur Wehr"
haben ihre Mitglieder
seither in zahlreichen Einsätzen Leib und Leben, Hab und Gut ihres Nächsten vor
Schaden bewahrt und gerettet.
Daneben haben sie sich aber
auch dem kulturellen Leben ihrer Ortschaft verpflichtet gefühlt.
Im Zuge der Neufassung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes wurde auch die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf überarbeitet und von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung am 19.04.86 neu gefaßt.
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§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt. den Namen Freiwillige Feuerwehr Deberndorf Der Verein hat seinen Sitz in Cadolzburg, Ortsteil
Deberndorf und ist ein Verein des bürgerlichen Rechts.
2. Er soll nicht in das
Vereinsregister eingetragen werden. Warum nicht? Dann könnte die
Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beauftragt werden, zur steuerlichen Befreiung
von Beiträgen, Spenden und Zuwendungen, insbesondere für das Gründungsfest
1989.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist
a) die Gewährleistung des
Feuerschutzes und die Sicherstellung der Hilfeleistung bei sonstigen
Unglücksfällen in Deberndorf sowie der umliegenden Ortschaften, insbesondere
durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften für die ,,Freiwillige
Feuerwehr".
b) die Erhaltung und Gestaltung
des kulturellen Lebens in Deberndorf und den umliegenden Ortschaften.
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2. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68
der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke nach § 2 Abs. 1 verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine sonstigen finanziellen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3
Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins
setzen sich zusammen aus
a) Feuerwehrdienstleistenden
(aktive Mitglieder),
b) ehemalige
Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder>,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
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2. Zu den aktiven Mitgliedern
zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven
Feuerwehrdienst ausscheiden, das ist in der Regel nach Vollendung des 60.
Lebensjahres, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein
austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein vor allem durch
besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Ehrenmitglieder
sind Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen wurde.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann
jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren
Wohnsitz im Markt Cadolzburg haben.
2. Der Antrag zur Aufnahme in
den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Minderjährige müssen die
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Die neu aufgenommenen
Mitglieder werden in der Jahreshauptversammlung
den Mitgliedern vorgestellt. Sie sind auf ihre Rechte und Pflichten
sowie der Zielsetzung des Vereins durch Überreichen der Vereinssatzung
hinzuweisen.
3. Über die Aufnahme
entscheidet die Vorstandschaft.
4. Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und
abstimmenden Mitglieder.
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§5
Beendigung der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß.
2. Der Austritt ist dann
wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch
Beschluß der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die
Streichung schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt bei aktiven Mitgliedern auf jeden Fall dann vor, wenn sie vom Kommandanten vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen wurden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen.
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Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.
§6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein
Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Passive Mitglieder
werden ab Vollendung des 60. Lebensjahres von der Beitragspflicht befreit.
Fördernde Mitglieder haben einen freiwilligen Beitrag zu entrichten. Dieser
Beitrag sollte mindestens 50 % der jeweiligen Feuerschutzabgabe der
Marktgemeinde Cadolzburg betragen.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die
Vorstandschaft, der Vereinsausschuß und die Mitgliederversammlung.
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§8
Die Vorstandschaft
1. 1.Die Vorstandschaft besteht
aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden
Vorsitzenden,
c) dem Kommandanten der
Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf1
d) dem stellvertretenden
Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf,
e) dem Schriftführer,
f) dem Kassenwart,
g) dem Vereinsdiener,
h) dem Gerätewart.
2. Der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende, der Kommandant, der stellvertretende Kommandant,
der Schriftführer, der Kassenwart und der Vereinsdiener werden von der Mitgliederversammlung auf 6
Jahre gewählt. Sie sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Der Gerätewart wird
vom Kommandanten bestimmt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf
ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Außer durch Tod erlischt das
Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch
Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die
Amtsenthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur in
einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung, die nur beschlußfähig
ist, wenn
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mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind, mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§9
Zuständigkeit der
Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft ist für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung
anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der
Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses,
d) Verwaltung des
Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und
Kassenberichts,
f) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
2. Der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied der
Vorstandschaft den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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§ 10
1. Der Vereinsausschuß besteht
aus
a) den Mitgliedern der
Vorstandschaft,
b) den Führungsdienstgraden der
Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf,
c) dem Zeugwart der
Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf,
d) den Vertrauensleuten (zwei
von den aktiven Mitgliedern - ausgenommen die Führungsdienstgrade - gewählten
Mitgliedern und einem von den fördernden und passiven Mitgliedern gewählten
Mitglied).
2. Der Vereinsausschuß ist für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung
anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
§ 11
Sitzungen der Vorstandschaft
und des Vereinsausschusses
1. Für die Sitzung der
Vorstandschaft und des Vereinsausschusses sind die Mitglieder vom Vorsitzenden
oder durch ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied rechtzeitig, nach
Möglichkeit mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Die Vorstandschaft bzw.
der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner
Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuß entscheiden
jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds.
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2. Die Sitzungen der
Vorstandschaft und des Vereinsausschusses werden vom Vorsitzenden geleitet. Der
Vorsitzende kann jedoch die Leitung der Sitzungen anderen Vorstandsmitgliedern
übertragen.
3. Über die Sitzung der
Vorstandschaft und des Vereinsausschusses ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der
Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 12
Sportabteilung der
Freiwilligen Feuerwehr Deberndorf
Hier soll der FFW Deberndorf
die Möglichkeit gegeben werden, jederzeit eine eigene Sportabteilung im Rahmen
der FFW zu gründen. Diese darf den aktiven Feuerwehrdienst nicht
beeinträchtigen.
Sie kann bestehen aus:
-
aktiven Feuerwehrkameraden
-
passiven Feuerwehrkameraden
-
fördernden Mitgliedern.
Nach erfolgter Gründung
einer solchen Abteilung wird hierfür eine separate Satzung vorgelegt.
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§ 13
Kassenführung
1. Die zur Erreichung des
Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden
aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die
Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen
dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder eines
Beschlusses der Vorstandschaft geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von
zwei Kassenprüfern, die jeweils von der Mitgliederversammlung im Rahmen der
Jahreshauptversammlung bestimmt werden, zu prüfen. Sie ist der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres-
und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der
Vorstandschaft,
b) Festsetzung der Höhe des
Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der
Vorstands- und Ausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer,
d) Beschlußfassung über
Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Beschlußfassung über die
Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß der Vorstandschaft,
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f) Ernennung von
Ehrenmitgliedern,
g) Bestellung von weiteren
Ausschüssen.
2. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt und ist nicht
öffentlich. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel
der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist
die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis zu
Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
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§ 15
Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied
geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs
und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung
ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder -
stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung.
3. Soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder
und eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird
grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die
Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies beantragt wird.
5. Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
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§ 16
Ehrungen
Personen, die sich im
Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das
Feuerwehrwesen erworben haben oder die sich in sonstiger Weise besonders um die
Ortschaften der FFW Deberndorf, Rütteldorf, Ballersdorf verdient gemacht haben,
kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 17
Auflösung
Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zur Beschlußfassung müssen drei Viertel der Mitglieder
anwesend sein. Die Auflösung selbst kann ihrerseits wiederum nur mit einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es
unmittelbar und. ausschließlich für das Feuerwehrwesen der Ortschaften
Deberndorf, Rütteldorf, Ballersdorf zu verwenden hat.
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§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag
nach ihrer Bekanntmachung (d.h. am 19.04.86) aufgrund der Mitgliederversammlung
in Kraft.
Deberndorf, im Februar
1989
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